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zur Übersicht - Buchhaltung / Service-Tätigkeiten - elektronische Übersendung von Jahresabschlüssen - TOBASA Management Consulting GmbH

Das ab 1. Januar 2007 geltende Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossen-schaftsregister sowie das Untemehmensregister (kurz: EHUG) bringt für die Abschlusspublizität und die offenlegungspflichtigen Unternehmen eine Reihe von wichtigen Änderungen.

Die neue Rechtslage:

Wer ist betroffen? Wer ist offenlegungspflichtig?

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wird durch das EHUG nicht verändert. Offenlegungspflichtig, also verpflichtet, ihren Jahresabschluss nicht nur zu erstellen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen - und damit von dem neuen Gesetz betroffen - sind insbesondere nach wie vor:

  • alle Kapitalgesellschaften, also alle Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und vor allem auch alle GmbHs
  • die eingetragenen Genossenschaften
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (das sind vor allem GmbH & Co. KGs, aber auch OHGs mit einer Kapitalgesellschaft als persönlichhaftendem Gesellschafter)

    sowie im Wesentlichen noch
  • die nach Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen (das sind Unternehmen - z.B. auch Einzelkaufleute -, die in 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 2 der 3 nachfolgend genannten Merkmale erfüllen:
    • Bilanzsumme über 65 Mio. €
    • Umsatzerlöse über 130 Mio. €
    • durchschnittlich über 5000 Mitarbeiter.

Art, Zeitpunkt und Weg der Veröffentlichung

Mit Ablauf des Jahres 2006 entfällt die bisher vorgeschriebene Einreichung der Rechnungsunterlagen beim Handelsregister. Stattdessen sind die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, das ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, einzureichen und im Bundesanzeiger elektronisch bekannt zu machen.

Dies gilt für alle Abschlussunterlagen für nach dem 31. Dezember 2005 beginnenden Geschäftsjahre, also für alle Abschlüsse, die das Geschäftsjahr 2006 oder ein späteres Geschäftsjahr betreffen. Am Umfang der offen zulegenden Dokumente ändert sich nichts.
Kleine Gesellschaften im Sinne des HGB - die Einstufung als klein, mittelgroß oder groß hängt nach § 267 HGB grundsätzlich (es gibt verschiedene Ausnahmen und Sonderregelungen) davon ab, ob zwei von drei Größenkriterien (Bilanzsummen, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl) überschritten werden - können nach wie vor von der Erleichterung nach § 326 HGB Gebrauch machen, müssen also nur Bilanz und Anhang einreichen und bekannt machen.
Große und mittelgroße Gesellschaften haben demgegenüber sämtliche in § 325 HGB genannten Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, Ergebnisverwendungsbeschluss usw.) offenzulegen.

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat dann den Jahresabschluss (zusammen mit den weiteren in § 325 HGB genannten Unterlagen) an das Untemehmensregister zur Einstellung in das Untemehmensregister zu übermitteln. Als offenlegungspflichtiges Unternehmen trifft das Unternehmen in Bezug auf das neu geschaffene Unternehmensregister also keine weitergehende Übermittlungs- oder Offenlegungspflicht, es hat lediglich die vorgesehene Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters in Höhe von 5,00 € (kleine Gesellschaften) bzw. 10,00 € (mittelgroße und große Gesellschaften) zu entrichten (für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten insoweit Besonderheiten).
Was die Art der Einreichung betrifft, schreibt das EHUG eine elektronische Einreichung vor, für eine Übergangszeit von drei Jahren wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz jedoch noch eine Papier-Einreichung zugelassen.

Für die elektronische Einreichung sind zwei Wege offen:

  • einerseits bietet die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft einen Übermittlungsweg über ein Upload-Verfahren via Internet an, wobei zwischen den Datenformaten Word, RTF, Excel und einem XML-Format auf der Grundlage einer vom Bundesanzeiger vorgegebenen XBRL-basierten Struktur gewählt werden kann. Diese Einreichungsart soll mittels einer "gesicherten" Internetverbindung erfolgen.
  • andererseits können die Dokumente mit Hilfe einer elektronischen qualifizierten Signaturkarte eingereicht werden. Qualifizierte Signaturkarten erfüllen die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in gleicher Weise wie eine handschriftliche Unterschrift und haben eine erhöhte Beweiskraft (§ 292 a ZPO "Anscheinsbeweis"). Da die elektronische Signatur durch die mathematische Verknüpfung des Dokumentes mit einem persönlichen, geheimen Schlüssel erzeugt wird und mit Hilfe des dazugehörigen öffentlichen Schlüssel jederzeit der Inhaber und die Echtheit der Daten festgestellt werden kann, handelt es sich um eine sichere elektronische Übermittlung.

Die Tobasa ist Inhaber einer qualifizierten elektronischen Signatur und verwendet diese als Einsender im Rahmen der Abschlusspublizität für offenlegungspflichtige Unternehmen.

Da der Bearbeitungsaufwand beim Bundesanzeiger je nach gelieferten Datenformaten sehr unterschiedlich ist, hängt die Höhe des Veröffentlichungsentgeltes vom Anlieferungsformat ab. Papier-Anlieferung erfordert z.B. immer eine Neuerfassung mit sich anschließendem Auszeichnungs- und Korrekturaufwand.

Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung bleibt es grundsätzlich bei der Maximalfrist von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag. Entspricht das Geschäftsjahr - wie in den meisten Fällen - dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr 2006 also spätestens bis zum Ende des Jahres 2007 einzureichen und bekannt zu machen.
Eine kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten gilt für die oben bereits angesprochenen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften. Hierunter fallen nicht nur börsennotierte Unternehmen, sondern auch solche, die andere Wertpapiere (etwa Schuldverschreibungen) begeben haben, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.


Wie wird überprüft und sanktioniert?

Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht verbleibt es bei der Ahndung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.500 € und 25.000 €), allerdings mit gravierenden Änderungen gegenüber dem früheren Rechtszustand. Nach der im EHUG vorgesehenen Regelung ist das Verfahren von Amtswegen einzuleiten, ohne dass es noch - wie bisher - eines Antrags bedarf. Auch kann künftig das Ordnungsgeldverfahren gegen die offenlegungspflichtige Gesellschaft selbst und nicht nur - gegen diese allerdings zusätzlich auch - gegen ihre Organmitglieder, die die Offenlegungspflicht verletzt haben, also z.B. gegen die Geschäftsführer einer GmbH, durchgeführt werden. Zwar muss auch weiterhin dem Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zunächst die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht werden, sodass immer noch die Möglichkeit besteht, die Offenlegung ohne Ordnungsgeldfestsetzung nachzuholen, allerdings hat dies bereits finanzielle Nachteile. Wesentliche Änderungen im Verfahren liegen darin, dass die Verfolgung des Verstoßes zentral über eine Bundesbehörde, nämlich das Bundesamt für Justiz in Bonn, erfolgt und dass nach § 335 Abs. 3 HOB n.F. bereits mit der Androhung des Ordnungsgeldes den Beteiligten die Verfahrenskosten aufgegeben werden. Diese können bei mehreren Beteiligten (Unternehmen und mehrere offenlegungspflichtige Organmitglieder) mehrfach anfallen. Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt oder die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld vom Bundesamt festzusetzen. Das Verfahren ist im Übrigen dann nicht abgeschlossen, sondern kann und wird sich mit jeweils erneuter Ordnungsgeldandrohung (Verfahrenskosten) und erneuter Ordnungsgeldfestsetzung solange wiederholen bis die Pflicht erfüllt ist oder die Unterlassung gerechtfertigt wird.
Neu und wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch das EHUG (§ 329 HGB n.F.) die Pflicht auferlegt wird, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und dem Bundesamt Verstöße zu melden. Für die Prüfung werden ihm von den Bundesländern bzw. Registergerichten die notwendigen Informationen über die in dem Register eingetragenen offenlegungspflichtigen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Digitalisierung wird damit letztlich eine automatisierte Ermittlung von Offenlegungsverstössen möglich sein. Angesichts dieser Ausgestaltung ist davon auszugehen, dass - anders als bisher - Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflichten grundsätzlich geahndet werden.

Es ist deshalb empfehlenswert, die Offenlegungspflicht bereits vor Einleitung oben benannter Verfahren zu befolgen.