A l l g e m e i n e   G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n

§ 1 Einbeziehung
(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher - auch zukünftiger - Geschäftsbesor-gungsverträge - zwischen der Tobasa und ihren Auftrag-gebern.

(2) Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäfts-bedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Haben die Vertragsparteien abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen, so gehen diese den AGB vor. Diese AGB gelten auch für Folge- und Daueraufträge des gleichen Auftraggebers, ohne dass es hierfür einer erneu-ten Einbeziehung der AGB bedarf.

(3) Die Beauftragung der Tobasa erfolgt durch Unter-zeichnung und Rückgabe eines schriftlichen Auftrages nebst Leistungsbeschreibung.

§ 2 Preise
(1) Die Beratungsvergütung der Tobasa richtet sich grundsätzlich nach den schriftlichen Vereinbarungen und dem Leistungsgegenstand.

(2) Bei vereinbarter Abrechnung auf Stundenbasis, werden über den Zeitaufwand für die Durchführung des Auftrages Zeitaufzeichnungen geführt. Diese werden zur Grundlage der Honorarabrechnung gemacht. Widerspricht der Auf-traggeber nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung, gelten der Zeitaufwand und die Abrechnung als genehmigt.

(3) Es wird monatlich abgerechnet.

(4) Bereits bei Erteilung des Auftrages kann ein angemes-sener Vorschuss gefordert werden und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig sein.

§ 3 Informationspflicht, Verschwiegenheit
(1) Der Auftraggeber hat ausreichend zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben.

(2) Die Tobasa ist berechtigt, vom Auftraggeber oder von Dritten im Auftrag des Auftraggeber mitgeteilte Tat-sachen und Angaben jeglicher Art als richtig zugrunde zu legen, soweit sie nicht offenkundig fehlerhaft oder offen-sichtlich unvollständig sind. Für Schäden und sonstige Nachteile, welche auf einer fehler- oder lückenhaften Über-mittlung von Tatsachen oder sonstigen Angaben durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Dritten beruhen, wird keine Haftung übernommen.

(3) Alle mit dem jeweiligen Projekt beauftragten Mitarbeiter der Tobasa (ob von Berufs wegen oder auf Grund ihres Arbeitsvertrages) sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwie-genheit in Bezug auf sämtliche Informationen des Auftrag-gebers verpflichtet. Ausgenommen sind solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheim-haltung bedürfen. Die Weitergabe vertraulicher Informa-tionen an Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggeber erfolgen oder wenn dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(4) Die Tobasa sichert unbedingten Mandantenschutz zu.

§ 4 Haftungsbeschränkung, Verjährung
(1) Die Haftung aus dem Auftragssverhältnis auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen wird per Vereinbarung auf einen Mindestbetrag pro Schadensfall beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Folgeaufträge, ohne dass es jedes Mal einer erneuten Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung bedarf.

§ 5 Schriftform
(1) Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden AGB, auch bloße Abweichungen oder Ergänzungen im Rahmen eines Auftrages, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schrift-lichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abän-derungen dieses Schriftformerfordernisses.

§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist Leipzig. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 7 Sonstiges
(1) Für die Durchführung des Auftrages und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt auch bei auslän-dischen Auftraggebern deutsches Recht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen als Ganzes nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirk-same Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Vertragslücke offenbar wird oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweisen sollte.